16.11.2012

14.11.: Erster Kammertermin beim Arbeitsgericht in Sachen ZVZ

Am 14.11. fand der erste Kammertermin in Sachen Kündigungen ZVZ statt. Verhandelt wurden gleich sieben Klagen. Nach zwei Stunden Verhandlung war klar: So einfach, wie er sich das wohl vorgestellt hat, wird der Durchmarsch für den Arbeitgeber nicht. Formal sind die Karten für die gekündigten Kolleginnen und Kollegen der ZVZ zwar schlecht. Man könne die Situation der betroffenen Arbeitnehmer sehr gut nachvollziehen; gleichwohl sei das "Ausnützen der derzeit bestehenden rechtlichen Situation" keine Umgehung des § 613a BGB, resümierte der vorsitzende Richter in seinen mündlichen Ausführungen. Aufkeimender Freude auf Arbeitgeberseite wurde jedoch ein Dämpfer versetzt. Im vorliegenden Fall, so der Richter weiter, seien freilich die "Einschätzungsfragen erheblich". Oder anders gesagt: Bei der Beurteilung der besonderen Konstruktion der ZVen und des Verhältnisses zwischen ZVen, Auftraggeber und Gesellschafter kann man schon sehr ins Grübeln kommen. Was, zum Beispiel, ist für die ZVen als Betriebsmittel erheblich? Insgesamt könnten sich daraus Fragen ergeben, die von jeder involvierten Kammer unterschiedlich bewertet werden können - und die möglicherweise  sogar dem EuGH (Europäischer GerichtshKammof) zur Prüfung vorzulegen wären. Verfahrensdauer: Fünf bis sieben Jahre.


Die Schlüssel sind eine Schlüsselfrage

erkannte das Gericht. Und gibt deshalb jetzt den Parteien erst einmal die Möglichkeit, dazu mit Frist 19.12. weitere Ausführungen zu machen. Der nächste Termin wird erst nach dieser Frist von Amts wegen bestimmt. Die Verfahren werden also noch dauern! Man möge angesichts dessen doch auch einmal an die eigene Reputation denken, gab das Gericht der Arbeitgeberseite noch mit auf den Weg.

Am Dienstag, 20.11.2012, 10 Uhr, steht ein weiterer Verhandlungstermin an. Dieses Mal bei einer anderen Kammer und mit anderen KollegInnen. Die Verhandlung ist öffentlich. (In welchem Saal sie stattfindet, hängt an der Gerichtstafel am Eingang des Arbeitsgerichts aus).           

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