16.11.2012

Gericht bestätigt Anspruch auf Weihnachtsgeld

Am "Großverhandlungstag" 14.11. gab es noch ein weiteres Verfahren. Es ging ebenfalls um die Kündigung einer ZVZ-Beschäftigten sowie um den Anspruch auf Weihnachtsgeld nach Alt-Vertrag (50 Prozhent vom Grundlohn). In Sachen Weihnachtsgeld kam die Richterin sofort zur Sache: Der Anspruch sei eindeutig gegeben, da arbeitgbeberseitig kein Vorbehalt erklärt wurde und betriebliche Übung entstanden ist. Die Kündigungsgründe waren für das Arbeitsgericht nicht zu prüfen, weil die KÜndigung aus formalen Gründen unwirksam war. Der Arbeitgeber hatte versäumt, das Integrationsamt anzuhören, obwohl die Arbeitnehmerin Antrag auf Gleichstellung gestellt hatte und dies dem Arbeitgeber auch mitgeteilt hatte. Das Verfahren wurde durch einen umfassenden Vergleich beendet.

Allen Kolleginnen und Kollegen, die aufgrund betrieblicher Übung oder durch Alt-Vertrag Weihnachtsgeld bekommen haben (in der Regel 50 Prozent vom Grundlohn, also ohne Benzinvergütung), sei deshalb noch einmal DRINGEND geraten, den Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend zu machen und bei Nichtzahlung auch einzuklagen. Gewerkschaftsmitglieder können sich dazu an das Büro des Fachbereichs Medien in München wenden, Tel. 089 / 59977-7085.

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